Anmerkung: Dieser Ablauf stellt einen Vorschlag dar, da die letztendliche Verantwortung bei der Einrichtung bzw. dem Träger liegt.
Das vorliegende Ablaufschema soll Fachkräfte in Kitas dabei unterstützen, Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu erkennen und professionell zu handeln.

In einer Kita werden Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung erkannt. Diese Beobachtung wird sehr zeitnah mit Kolleg:innen und der Leitung besprochen. Es wird dabei in einer ersten Einschätzung besprochen, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erkennbar sind.
Die jeweilige Fachkraft trägt mit der Leitung die Verantwortung für das weitere Handeln und die unabdingbare Dokumentation. Wichtig ist hierbei, dass die Dokumentation nicht als zusätzliche, unnütze Pflicht angesehen wird. Sie belegt die Maßnahmen im weiteren Verlauf, welche Verdachtsmomente wahrgenommen wurden und warum wann welche Entscheidungen getroffen wurden. Damit wird auch eine Absicherung der Kollegen und Transparenz gegenüber den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt herbeigeführt.
Werden keine gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erkannt ist der Prozess beendet.
Werden allerdings gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gesehen, ist nun zwingend eine Gefährdungseinschätzung durchzuführen. Bei der Gefährdungseinschätzung wird eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen. Alle Schritte werden weiterhin dokumentiert (siehe Kaptiel „Dokumentation“) der Träger informiert.
Wichtig: Der Einbezug der Eltern/Sorgeberechtigten ist erforderlich, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Zu welchem Zeitpunkt der Einbezug der Eltern erfolgt, ist nicht klar in einem Ablauf festzuhalten.
Die Gefährdungseinschätzung hat schließlich vier mögliche Ergebnisse.
a) Es wird festgestellt, dass es sich nicht um eine Kindeswohlgefährdung handelt und ein Schutzplan nicht nötig ist. In diesem Fall ist der Prozess beendet.
b) Wenn das Ergebnis zum zweiten so ausfällt, dass man keine Kindeswohlgefährdung feststellt, aber weitere Hilfestellung / ein Schutzplan nötig ist. Dann geht es an die Umsetzung des Schutzplans.
c) Genauso für den Fall, dass man feststellt, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, aber dennoch ein Schutzplan in der Einrichtung möglich ist, sprich: man sieht eine Möglichkeit in der eigenen Einrichtung den Schaden vom Kind abzuwenden. Auch in diesem Fall geht es an die Umsetzung des Schutzplans.
d) Im letzten Fall ist festgestellt worden, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, aber mit den Ressourcen der eigenen Einrichtung nicht ausreichend, einen Schutzplan zu erstellen. In einem solchen Fall ist eine Meldung nach SGB § 8a ans Jugendamt zu machen.
Die Einschaltung des Jugendamtes sollte – wenn möglich – mit Einverständnis der Eltern/Personensorgeberechtigten mindestens jedoch mit dem Wissen dieser geschehen (Transparenzgebot). Dieses ist nur zu umgehen, wenn dadurch die Gefahr für das Kind erhöht wird.
Die weitere Vorgehensweise wird gemeinsam besprochen, wobei das Jugendamt die Fallverantwortung übernimmt.
Info:
Auch im Jugendamt wird eine kollegiale Einschätzung des Gefährdungsrisikos vorgenommen und im Kontakt mit dem Kind sowie den Eltern/Personensorgeberechtigten weitere Schritte zur Abwendung der möglichen Gefährdung vereinbart und gegebenenfalls erforderliche Hilfen (z.B. Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz – SGB VIII) eingeleitet.
Sind die Eltern/Personenberechtigten nicht gewillt und/oder in der Lage zum Wohl ihres Kindes mitzuwirken und liegen begründete Verdachtsmomente einer Kindeswohlgefährdung vor, wird das Familiengericht vom Jugendamt eingeschaltet.
Bei der Umsetzung des Schutzplans muss zeitnah geschaut werden ob die Umsetzung des Schutzplans erfolgreich ist. Wenn dem nicht so ist, also die Gefahr noch besteht, ist ebenso eine Meldung nach §8a ans Jugendamt zu machen.
In dem anderen Fall, dass der Schutzplan erfolgreich und der Schaden vom Kind abgewendet wurde, endet auch hier der Prozess.
Achtung:
Liegt ein sofortiger Handlungsbedarf vor, d.h. es besteht eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des Jugendlichen, so ist unverzüglich die Polizei und/oder der Rettungsdienst anzurufen.