Die pädagogische Fachkraft und die/der Berufsgeheimnisträger

Eine pädagogische Fachkraft ist eine Person, die eine berufliche Ausbildung oder ein Studium im Bereich der Pädagogik absolviert hat und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Schulen, Kindertagesstätten oder ähnlichen pädagogischen Arbeitsfeldern tätig ist. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern, zu bilden, zu betreuen und zu erziehen.

Hier sind einige Beispiele für Berufe, die als pädagogische Fachkräfte gelten:

  • Erzieher/Erzieherin: Sie arbeiten hauptsächlich in Kindertagesstätten, Kindergärten, Horten, Heimen oder Jugendzentren.
  • Sozialpädagoge/Sozialpädagogin: Sie arbeiten oft in der Jugendhilfe, in Beratungsstellen, in Schulen (Schulsozialarbeit) oder in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
  • Heilpädagoge/Heilpädagogin: Sie fördern Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen.
  • Kindheitspädagoge/Kindheitspädagogin: Sie haben einen Hochschulabschluss und sind oft in leitenden Positionen in Kitas, in der Forschung oder in der Aus- und Weiterbildung tätig.
  • Lehrer / Lehrerin Sie unterrichten an staatlichen oder privaten Schulen.

Die genauen Aufgaben und Tätigkeitsfelder einer pädagogischen Fachkraft variieren je nach Beruf und Einrichtung. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass sie professionell und auf Grundlage pädagogischer Konzepte und Methoden mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.

Ein spezieller Fall sind die sogenannten „Berufsgeheimnisträger“. § 203 StGB listet eine Reihe von Berufen auf, deren Angehörige zur Verschwiegenheit verpflichtet sind („Berufsgeheimnisträger“). Dazu gehören unter anderem:

  • Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Angehörige eines Heilberufes, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert.
  • Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
  • Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare.
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater.
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.  

Der § 4 KKG regelt, dass folgende Berufsgruppen:

  1.  Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
  4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
  5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
  7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

Diese Berufsgruppen haben einen Anspruch auf Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“, um die Kindeswohlgefährdung besser einschätzen zu können. Sie dürfen dieser Fachkraft die notwendigen Informationen weitergeben, müssen diese Daten aber vorher pseudonymisieren (also so verändern, dass sie nicht direkt einer bestimmten Person zugeordnet werden können).

 
Nach oben scrollen