Körperliche Misshandlung
Unter körperlicher Misshandlung wird die physische Gewalteinwirkung seitens der Eltern oder anderer Erwachsener auf ein Kind verstanden. Die körperliche Misshandlung umfasst damit alle gewaltsamen Handlungen aus Unkontrolliertheit oder Erziehungskalkül, die dem Kind körperliche Schäden und Verletzungen zufügen, seien es gezielte Schädigungen der körperlichen Integrität oder seien es Schädigungen infolge unkontrollierter Affekthandlung von Eltern oder anderen erwachsenen Bezugspersonen.
Körperliche Misshandlungen reichen vom einzelnen Schlag mit der Hand über Prügeln, Festhalten und Würgen bis hin zum gewaltsamen Angriff mit Riemen, Stöcken, anderen Gegenständen und Waffen, wobei es zu Blutergüssen, Prellungen, Schädel- und Knochenbrüchen, aber auch zu inneren Verletzungen, zu Verbrennungen, Verbrühungen oder Vergiftungen kommt.
Seelische Misshandlung
Die seelische Kindesmisshandlung umfasst alle elterlichen Äußerungen und Handlungen, die das Kind terrorisieren und/oder herabsetzen und/ oder überfordern und ihm das Gefühl der Ablehnung und eigener Wertlosigkeit vermitteln. Diesbezüglich geht eine seelische Misshandlung auch oft mit körperlicher Misshandlung einher. Seelische oder psychische Misshandlung bezeichnet Handlungen und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bezugsperson und Kind führen und dessen geistig- seelische Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit verhindern. Seelische Misshandlung ist z.B. auch erkennbar in Form des Ängstigens, des Isolierens, der Ausbeutung und der Verweigerung emotionaler Unterstützung.
Vernachlässigung
Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorgerischen Handelns sorgeverantwortlicher Personen, welches zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Diese Unterlassung kann aktiv oder passiv (unbewusst), aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagen seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen.
Die Vernachlässigung kann sich neben der mangelnden Befriedigung körperlicher Bedürfnisse (Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Sicherheit) auf den emotionalen Austausch, die allgemeine Anregung, auch in Bezug auf Sprache, Bewegung und/ oder mangelnde Beaufsichtigung und Gesundheitsfürsorge des Kindes beziehen.
Sexueller Missbrauch
(noch zu überarbeiten von Frauennotruf)
Sexueller Missbrauch an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann.
Anm.: Kinder unter 14 Jahren sind laut Gesetz grundsätzlich nicht zustimmungsfähig zu sexuellen Handlungen mit über 14-jährigen! (StGB § 176)
Der Täter nutzt hierbei seine Macht- und Autoritätsperson aus, um seine Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. Dazu gehören sexuelle Handlungen mit Körperkontakt (insbesondere Brust- und Genitalbereich) sowie beispielsweise das Vorzeigen von pornographischem Material bzw. das Herstellen von pornographischen Filmen und Exhibitionismus durch eine wesentlich ältere jugendliche oder erwachsene Person.
Anm.: Das Gesetz ist andersherum, es ist per Gesetz sexueller Missbrauch wenn die betroffene Person jünger als 14 Jahre alt ist, das Gericht kann aber „von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus“ (StGB § 176 Abs. 2)
Besonders zu berücksichtigen sind Handlungen unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen.
Anm.: Hier gelten auch andere Altersgrenzen (bis 16 bzw. bis 18 Jahre) ->
Unter „sexuellen Handlungen“ sind zu verstehen:
- Berühren und Streicheln der primären und sekundären Sexualorgane des Kindes
- Die orale, anale und vaginale Penetration mit Geschlechtsorganen oder Gegenständen
- Das Vorzeigen von Bildern, Filmen oder realen Situationen, um sich oder das Kind sexuell zu stimulieren und/ oder sich sexuell zu befriedigen oder befriedigen zu lassen
- Veranlassen von Berührungen am eigenen Körper (mit oder ohne Zwang), um sich dadurch sexuell zu befriedigen
- Das Veranlassen sexueller Handlungen am Körper des Kindes
- Fotografieren des Kindes nackt oder in „sexuellen Posen“
- Der Gebrauch sexualisierter Worte, Blicke und Gesten, die das Kind zum Sexualobjekt herabstufen