Der Begriff „Kindeswohl“ ist ein wichtiger, aber nicht ganz klar definierter Rechtsbegriff. Er steht so im Grundgesetz (Artikel 6) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1666).
- Grundgesetz: Hier steht, dass Ehe und Familie besonders geschützt werden und dass Eltern das Recht und die Pflicht haben, ihre Kinder zu erziehen. Der Staat passt auf, dass das auch passiert. Kinder dürfen nur mit gutem Grund und per Gesetz von ihren Eltern getrennt werden – nämlich dann, wenn die Eltern versagen oder die Kinder zu verwahrlosen drohen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Hier wird genauer erklärt, wann das Familiengericht eingreifen muss: Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen in Gefahr ist und die Eltern nichts dagegen tun oder tun können.
- Bundesgerichtshof: Das höchste Gericht hat erklärt, wann eine Kindeswohlgefährdung vorliegt: Wenn es eine aktuelle Gefahr gibt, dass sich der Zustand des Kindes deutlich verschlechtert. Dabei gilt: Je schlimmer der mögliche Schaden ist, desto weniger sicher muss man sich sein, dass er auch wirklich eintritt.
Kurz gesagt: Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn einem Kind ernsthafter Schaden droht und die Eltern nicht in der Lage oder Willens sind, diesen abzuwenden. In solchen Fällen kann und muss der Staat eingreifen, um das Kind zu schützen.
Das Elternrecht in Bezug auf die Erziehung der Kinder hat also einen sehr hohen Stellenwert. Nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung darf der Staat eingreifen, also nur im Notfall.
Diese so genannte Eingriffsschwelle des Staates für Eingriffe in das Elternrecht ist eine hohe Hürde. Und sie ist dies zurecht! Diese hohe Hürde ist bei weitem noch nicht erreicht, wenn Eltern Erziehungsvorstellungen haben, die denen professioneller Kräfte überhaupt nicht entsprechen.
Deshalb ist es wichtig, sich von vorneherein sehr klar zu machen, dass es bei den Problemen, die im § 8a SGB VIII angesprochen sind, um solche handelt, die ggf. staatliche Eingriffe ins Elternrecht legitimieren.