Rolle und Aufgabe einer insoweit erfahrenen Fachkraft

Nach dem Gesetz sind alle Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen und dabei möglichst das betroffene Kind, der /die  betroffene Jugendliche und die Erziehungsberechtigten mit einzubeziehen.

Die Jugendämter haben die Verpflichtung in Vereinbarungen mit dem Träger von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erbringen (z.B. Kitas, Jugendhilfeeinrichtungen), sicherzustellen, dass deren Fachkräfte zur Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinziehen, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

Mit dem zum 1.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz wurde für Berufs- und Amtsgeheimnisträger wie z.B. Ärzte, Hebammen, Lehrer, Psychologen, Sozialarbeiter (siehe § 4 KKG) sowie für alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen ein Anspruch auf fachliche Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verankert.

Häufig sind Anhaltspunkte einer Gefährdung diffus und nicht eindeutig bestimmten Ursachen zuzuschreiben.

So soll die Inanspruchnahme einer insoweit erfahrenen Fachkraft zu einer größeren Handlungssicherheit bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos und der Klärung der weiteren Vorgehensweise, z.B. der Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und zur Frage erforderlicher Hilfen im Interesse des/der betroffenen Kindes und Jugendlichen beitragen.

Im Rahmen der Beratung kann ebenso geklärt werden, ob eine Information des Jugendamtes zur Abwendung einer Gefährdung erfolgen muss.

Grundsätzlich erfolgt die Einschätzung und Beratung anonymisiert bzw. pseudonymisiert. 

Die insoweit erfahrene Fachkraft ist beratend tätig, d.h. die Verantwortung bei der Gefährdungseinschätzung und über die im Einzelfall notwendigen Schritte hinaus behält grundsätzlich die ratsuchende Fachkraft. Auch das Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen seitens der Eltern bleibt deren Aufgabe.

Was muss ich tun, wenn ich die Beratung einer insoweit erfahrenen Fachkraft in Anspruch nehmen möchte?

Tel. Kontaktaufnahme mit einer der auf der Liste genannten Personen

Deutlich machen, dass eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gewünscht wird

Soweit vorhanden, Dokumentationen bisheriger Beobachtungen, Gesprächsnotizen und Einschätzungen mitbringen. Die Daten sind vorab zu pseudonymisieren.

 
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